Altersheim Mels
vom 25. Mai 2004
Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf Art. 28 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1), Art. 5 und Art. 136 des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 (sGS 151.2) sowie Art. 26 der Gemeindeordnung nachstehendes Heimreglement:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Trägerschaft
Die Politische Gemeinde Mels ist Trägerin des Altersheims Mels.
Art. 2 Zweck
Das Altersheim Mels ist ein Heim für selbständige sowie pflegebedürftige betagte und hochbetagte Einwohner der Gemeinde Mels und bietet ihnen ein Zuhause mit der erforderlichen Betreuung und Pflege.
Soweit es die Platzverhältnisse zulassen, werden auch Betagte aus anderen Gemeinden aufgenommen.
Das Altersheim Mels bietet bei Bedarf und Möglichkeit auch externen Personen Dienstleistungen und Beratung an.
II. Organisation
Art. 3 Zuständigkeit des Gemeinderates
Dem Gemeinderat obliegen:
a) der Erlass und die Änderung des Heimreglementes, der Taxordnung, der
Leistungsvereinbarung der Fachgruppe des Altersheimbetriebes sowie der
Aufbauorganisation (Organigramm);
b) die Verabschiedung des Voranschlags und der Jahresrechnung zu Handen
der Bürgerversammlung;
c) die Wahl der Mitglieder der Fachgruppe sowie deren Präsidenten;
d) die Wahl der Heimleitung;
e) die Beschlussfassung über Anträge der Fachgruppe;
f) die Behandlung von Rekursen gegen Verfügungen oder Entscheide
der Fachgruppe.
Art. 4 Zuständigkeit der Fachgruppe
Die Fachgruppe besteht aus sieben Mitgliedern. Von Fall zu Fall können Fachleute beigezogen werden. Die Zusammensetzung der Fachgruppe sowie deren Rechte und Pflichten sind im Detail in einer Leistungsvereinbarung festgehalten. Die Fachgruppe Altersheim ist im Rahmen der Leitlinien und Vorgaben des Gemeinderates verantwortlich für die Stationäre Einrichtungen von Betagten der Gemeinde und erstellt die nötige Bedarfsplanung In ihren Zuständigkeitsbereich fallen die Koordination der Tätigkeit öffentlicher und privater Institutionen im Bereich der Alterspolitik. Sie übt die Oberleitung über das Altersheim Melibündte aus.
Art. 5 Zuständigkeit der Heimleitung
Die Aufgaben und Kompetenzen der Heimleitung sind in einer separaten von der Fachgruppe erlassenen Stellenbeschreibung festgehalten.
III. Administratives
Art. 6 Aufnahme und Aufnahmeverfahren
Interessenten für die Aufnahme in das Altersheim Mels melden sich bei der Heimleitung. Die Anmeldung ist der Heimleitung auf einem speziellen Formular schriftlich einzureichen. Diese kann ein ärztliches Aufnahmezeugnis oder eine ärztliche Untersuchung verlangen.
Der Aufnahmeentscheid und die Zimmerzuteilung obliegen der Heimleitung.
Art. 7 Austritt/Todesfall/Übertritt
Pensionärinnen und Pensionäre können jederzeit auf Ende des nächstfolgenden Kalendermonats schriftlich kündigen. Wird das Heim ohne ordentliche Kündigung verlassen, so ist der volle Pensionspreis bis Ende des nächsten Monats zu bezahlen. Bei wichtigen Gründen - insbesondere wegen wiederholter Missachtung der Heimvorschriften - ist die Fachgruppe berechtigt, das Pensionsverhältnis nach zweimaliger schriftlicher Verwarnung und nach Anhörung der Pensionärin/des Pensionärs oder ihrer/seiner Angehörigen aufzulösen.
Bei einem definitiven Übertritt in ein Pflegeheim erlischt das Pensionsverhältnis sofort nach Räumung des Zimmers. Im Todesfall erlischt das Pensionsverhältnis ohne Kündigung nach 14 Tagen, sofern in dieser Zeit das Zimmer geräumt ist.
Art. 8 Übertritt in ein anderes Heim
Das Heim wird als Alters- und Pflegeheim geführt und bietet auch Personen, die Pflege bedürfen, Unterkunft. Jede/r Bewohner/in kann in der Regel bis an das Lebensende im Altersheim Mels verbleiben.
Dauernd pflegebedürftige Pensionäre können in die Pflegeabteilung verlegt werden.
Bei schwerster Pflegebedürftigkeit kann das Heim in Absprache mit dem Arzt und nach Anhörung des Pensionärs oder seiner Angehörigen, die Verlegung in ein Pflegeheim veranlassen.
Art. 9 Freie Arztwahl
Grundsätzlich besteht für jede/n Bewohner/in die freie Arztwahl.
IV. Pensionspreise
Art. 10 Rechnung
Die Pensionspreise werden so angesetzt, dass der Betrieb und der laufende Unterhalt des Altersheimes Mels finanziert werden können. Im Pensionspreis kann auch die Verzinsung und die Amortisation des Kapitals eingeschlossen werden.
Vermächtnisse, Vergabungen und Schenkungen werden, sofern keine andere Zweckbestimmung gegeben ist, dem Sondervermögen zugewiesen. Über die Verwendung entscheidet die Fachgruppe im Rahmen des Voranschlags.
Art. 11 Tagestaxe
Die Tagestaxe enthält die Kosten der Grundleistungen wie:
a) die Unterkunft in einem Einer- oder Doppelzimmer;
b) die Vollpension inklusive Tischgetränke zu den Hauptmahlzeiten;
c) die Heizung, Strom, Kalt- und Warmwasser;
d) die Grundreinigung des Zimmers;
e) die Besorgung der Wäsche (Betriebs- und Privatwäsche);
f) die Benutzung der Gemeinschaftsräume und -einrichtungen
g) die freiwillige Teilnahme am Aktivierungs- und Beschäftigungsprogramm
sowie an allen Anlässen und Veranstaltungen des Heimes.
Art. 12 Pflegetaxe
Die Pflegetaxe enthält die Kosten für die Gesundheits- und Krankenpflege, die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit abgestuft werden und anerkannten Richtlinien sowie Abstufungskriterien von Fachverbänden und Krankenkassen entsprechen.
Art. 13 Entgelt für Zusatzleistungen
Das Entgelt für Zusatzleistungen enthält insbesondere Kosten für:
- Pflegematerial und Medikamente;
- ausserordentlichen Mehraufwand für Betreuungsleistungen
- Begleitung ausser Haus oder Personentransporte;
- Coiffeur und Pédicure;
- Persönliche Hygienartikel;
- Näh- und Flickarbeiten, chemische Reinigung;
- Telefon-, Radio- und Fernsehgebühren;
- Kabelfernsehabonnement -
- Leistungen und Kosten bei Todesfall;
- Zimmerservice;
- Taschengeld.
Art. 14 Abwesenheit
Eine Reduktion des Pensionspreises wird bei mehr als 3-tägiger Abwesenheit (Krankenhaus-, Kuraufenthalt und Ferien) ab dem vierten Tag gewährt. Der Umfang der Preisermässigung ist in der Taxordnung festgelegt.
Art. 15 Fälligkeit
Die Tagestaxe, die Pflegetaxe sowie das Entgelt für Zusatzleistungen werden 30 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
Art. 16 Verzugszins
Forderungen sind nach Ablauf der Zahlungsfrist nach dem vom Regierungsrat jährlich festgelegten Verzugszinssatz für die Staats- und Gemeindesteuern zu verzinsen. Die Erhebung einer Einsprache, eines Rekurses oder einer Beschwerde befreit nicht von der Zahlungspflicht. Die Verzugszinspflicht besteht für jede Rechnungsstellung.
V. Rechtsschutz
Art. 17 Beschwerdeweg / Rekursinstanzen
Reklamationen über Mitbewohner/innen oder Mitarbeiter/innen sind an die Heimleitung zu richten. Gegen deren Entscheid kann innert 14 Tagen Rekurs bei der Fachgruppe ergriffen werden. Diese entscheidet nach vorheriger Anhörung der Parteien.
Reklamationen von Bewohner/innen betreffend Heimleitung sind an die Fachgruppe zu richten. Gegen deren Entscheid kann innert 14 Tagen nach Erhalt Rekurs beim Gemeinderat erhoben werden. Der Rekurs muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhaltes sowie eine Begründung enthalten.
Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1).
VI. Inkrafttreten
Art. 18 Aufhebung des bisherigen Rechts
Das Heimreglement vom 6. September 1991 wird aufgehoben.
Art. 19 Referendum / Genehmigung
Das vorliegende Reglement untersteht dem fakultativen Referendum und bedarf der Genehmigung des zuständigen kantonalen Departements.
Art. 20 Vollzugsbeginn
Dieses Reglement wird mit der Genehmigung durch das Departement des Innern des Kantons St. Gallen rechtsgültig.
Der Gemeinderat bestimmt den Vollzugsbeginn.
8887 Mels, 25. Mai 2004
Gemeinderat Mels Markus Zimmermann Gemeindepräsident Roland Kohler Gemeinderatsschreiber
Dem Referendum unterstellt vom 8.Juni bis 7.Juli 2004[1].
Vom Departement des Innern des Kantons St. Gallen genehmigt am 29.Juli 2004.
Für das Departement des Innern lic.iur. Gabriela Maag Schwendener Leiterin Rechtsdienst
[1] Art. 36 lit. a GG